AGB
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen
Hackly GmbH
Engesserstr. 6
79108 Freiburg im Breisgau
– nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet –
und Kunden, die den Bezug von Leistungen des Anbieters zum Gegenstand haben, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB bezeichnet – in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Anbieter erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde vom Anbieter schriftlich oder in elektronischer Form (Textform) zugestimmt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen und bedürfen der Textform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Anbieter abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
4. Der Anbieter ist berechtigt, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen jedoch mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar sind.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Die im Internet oder sonst angegebenen Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders bezeichnet.
2. Mit Annahme/ Bestätigung einer Kalkulation durch den Kunden, welche vom Anbieter erstellt wurde, entsteht ein bindendes Vertragsverhältnis.
3. Entstehende Vertragsverhältnisse im Sinne dieser AGB sind solche, wie zB Kalkulationen, Dienst- oder Werksverträgen und ähnlichen Vertragsverhältnisse, die der Anbieter dem Kunden unterbreitet und die vom Kunden angenommen wurden, sich ergeben.
§ 3 Leistungen
1. Der Anbieter bietet Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung wie zB Beratung, Projektmanagement, Konzeption, Design, Entwicklung, Support, Testing, Workshop, Schulung und Weitere.
2. Sollte die zu entwickelnde Software auf Servern des Anbieters betrieben werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
a) Es können nur die Verfügbarkeiten des vom Anbieter beauftragten Providers an den Kunden weitergegeben werden, abzüglich 1% im Jahresmittel für mögliche Wartungsarbeiten durch den Anbieter.
b) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Tätigkeiten des von ihm beauftragten Providers hinsichtlich Wartung, Update, Upgrade, Migration und sonstiger Leistungen. Für mögliche Nichtverfügbarkeiten und Arbeitszeiten des Providers übernimmt der Anbieter keine Verantwortung.
3. Sollte die zu entwickelnde Software auf Servern des Kunden betrieben werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:
1) Es können nur die Verfügbarkeiten des vom Kunden beauftragten Providers herangezogen werden.
2) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Tätigkeiten des vom Kunden beauftragten Providers hinsichtlich Wartung, Update, Upgrade, Migration und sonstiger Leistungen. Für mögliche Nichtverfügbarkeiten und Arbeitszeiten des Providers übernimmt der Anbieter keine Verantwortung.
4. Es steht im Ermessen des Anbieters, für die Ausführung seiner vertraglichen Leistung ihm geeignet erscheinende Dritte zu beauftragen.
5. Der Anbieter sichert in diesem Fall die Integrität der Daten des Kunden durch einen NDA (Non-Disclosure-Agreement) mit den jeweils von ihm beauftragten Dritten.
6. Bei Leistungsverzug seitens des Kunden für die Bereitstellung der für die Fertigstellung des Projektes benötigten Daten und Informationen, verzögert sich der Liefertermin. Die Verschiebung des Liefertermins steht im Ermessen des durch den Anbieter eingeschätzten Leistungsverzuges, welcher durch die nicht ordnungsgemäße und den Umständen entsprechenden Lieferung der benötigten Daten und Informationen seitens des Kunden entstehen.
7. Für webbasierte Leistungen des Anbieters wird keine Garantie für die Kompatibilität der Leistungen für alle Internetbrowser und Versionen gewährleistet. Der Anbieter schließt die Kompatibilitätsgarantie für den Internetbrowser Internet Explorer aus. Für Google Chrome (aktuellste Version) sowie Firefox (aktuellste Version) wird getestet. Bei älteren und anderen Internetbrowsern schließt der Anbieter eine Kompatibilitätsgarantie oder optimierte Darstellung der Leistung aus. Bei Leistungen des Anbieters, welche auch oder nur auf mobilen Endgeräten wiedergegeben werden, schließt der Anbieter eine Garantie zur optimal angepassten Wiedergabe auf allen unterschiedlichen Endgeräten standardmäßig aus. Diese Leistungen werden standardmäßig nur auf den aktuellsten Betriebssystemversionen und aktueller Hardware (Smartphones: aktuellste Generation von Apple iPhone und Samsung Galaxy) getestet.
§ 4 Durchführung des Vertrages
1. Der Anbieter benennt einen Projektmanager, der Kunde einen Ansprechpartner sowie beide gegebenenfalls Stellvertreter. Diese können Entscheidungen treffen und/oder unverzüglich herbeiführen. Wichtige Entscheidungen bedürfen der Textform.
2. Der Ansprechpartner des Kunden ist für alle während des Vertragsverhältnisses auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.
3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4. Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Anbieter zu dokumentieren und vom Kunden zu bestätigen. Die Dokumentation soll textlich erfolgen.
§ 5 Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
2. Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und Kommunikationsanschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3. Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Anbieter zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
4. Der Kunde übernimmt es als eigenständige Pflicht, folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
a. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
b. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die dem Anbieter unbekannt sind.
5. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Anbieter berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Tätigkeiten nach Aufwand zu berechnen.
6. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder gar nicht nachkommt und sich ein Projekt dadurch stark verzögert, steht es im Ermessen des Anbieters, den dadurch entstehenden Mehraufwand (unverhältnismäßiger Mehraufwand in der Kommunikation mit dem Vertragspartner, höhere Projektmanagement-Aufwände, Stillstände in der Realisierung des Projektes, spätere Wiederaufnahme des Projektes und ähnlichen Kostentreibern) zusätzlich zu berechnen.
§ 6 Zeitplan und höhere Gewalt
1. Für die zu erbringenden Leistungen kann mit dem Kunden ein Zeitplan festgelegt.
2. Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten des Anbieters nur durch den Projektmanager oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind textlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (zB Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw) und Umständen im Einflussbereich des Kunden (zB nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc) hat der Anbieter nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 7 Vergütung und Preise
1. Die Tätigkeit wird nach Aufwand berechnet, also nach den vom Anbieter geleisteten Stunde/n und/oder Manntage/n, zum vereinbarten Stundensatz.
2. Festpreise, die die zeitbezogene Abrechnung ersetzen, müssen zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. Bei Festpreisen kalkuliert der Anbieter einen Sicherheitspuffer von 50% Aufschlag auf die ursprünglichen Stunden- und Manntageseinschätzungen in der Kalkulation.
3. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gelten die jeweils aktuellen Preise des Anbieters. Der Anbieter kann wöchentlich, zweiwöchentlich, monatlich oder unregelmäßig abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe von Kommentaren fest. Diese Übersichten (Timelogs) werden standardmäßig nicht an den Kunden ausgeliefert.
5. Dem Anbieter steht es frei, Voraus- oder Abschlagszahlungen direkt nach Vertragsschluss zu berechnen.
5. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten.
6. Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung, wird die Vergütung für die erbrachten Leistungen mit dem Wirksamwerden der Kündigung fällig. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen des Anbieters. Reisezeiten sind zu vergüten.
8. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Anbieters getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Anbieter für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Anbieters schriftlich oder in Textform. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsfrist ist der Rechnung zu entnehmen.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Zusendung der Rechnung an die von dem Kunden angegebene E-Mailadresse. Dem Anbieter bleibt es vorbehalten, alternativ zur Zusendung per E-Mail die Rechnungsstellung postalisch vorzunehmen.
3. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Offene Forderungen kann der Anbieter auch durch ein Inkasso-Unternehmen einfordern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Anbieter vorbehalten.
4. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung mindestens sieben Tage in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, seine Leistung zu verweigern und alle sonstigen Leistungen zurückzubehalten. Der Entgeltanspruch bleibt jedoch in diesem Falle vollumfänglich bestehen.
5. Im Falle der außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die gesamte vereinbarte Dauer des Vertrages.
6. Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, kann der Anbieter seine Leistung auch bei Vorleistungspflicht solange verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Kunde trotz Aufforderung mit angemessener Frist weder zur Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht dem Anbieter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt sowie auf Schadensersatz bleiben unberührt.
§ 9 Abschluss/ Übergabe und Abnahme
1. Nach Meldung über die Fertigstellung durch den Anbieter erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann auf Wunsch des Anbieters mit einem Test verbunden werden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Leistungen unverzüglich freizugeben und die Abnahme zu erklären. Dies kann formfrei und in elektronischer Form zum Beispiel über eine E-Mail erfolgen. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils einzeln abgenommen.
3. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Anbieter binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.
4. Erhebt der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist keine Beanstandungen, gilt die Freigabe und somit die Abnahme der Leistungen als stillschweigend erteilt. Der Anbieter wird den Kunden mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
5. Beanstandet der Kunde die Leistungen fristgemäß, wird der Anbieter hierzu unverzüglich gegenüber dem Kunden Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Der Anbieter ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden.
6. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
7. Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Lieferung den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
8. Die Schulung und Einarbeitung des Kunden gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert vereinbart und berechnet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Tätigkeiten des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt und bleiben auch nach Lieferung an den Vertragspartner geistiges Eigentum des Anbieters.
2. In der individuellen Softwareentwicklung verbleibt der programmierte Quellcode im Eigentum des Anbieters und der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte daran (siehe Nutzungsrechte).
3. Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung der berechneten Leistungen und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum des Anbieters.
§ 11 Nutzungsrechte
1. Der Anbieter räumt dem Kunden an den vom Anbieter nach dem Vertrag erbrachten Arbeitsergebnissen und Leistungen, einschließlich der von ihm erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte ein.
2. Der Anbieter sichert dem Kunden an den Arbeitsergebnissen und Leistungen mit Ausnahme der Standardsoftware und der Software, die nicht vom Anbieter erstellt worden ist, einschließlich Dokumentation den Bestand der eingeräumten Rechte zu.
3. Die vorstehenden Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich, insbesondere für den Fall, dass keine urheberrechtliche Position geschaffen oder in der vorbenannten Weise übertragen werden kann.
§ 12 Schutzrechtsverletzungen
1. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Anbieter – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 13 Rügeobliegenheit
1. Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Anbieter, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Anbieter unverzüglich Anzeige zu machen.
2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Zeigt sich, unabhängig von einem Test, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
5. Hat der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
§ 14 Nacherfüllung
1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geschuldete Beschaffenheit.
2. Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten.
3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
4. Solange der Kunde die nach dem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Anbieter berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
5. Der Anbieter haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den vom Anbieter erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
6. Der Kunde wird den Anbieter bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Anbieters zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Anbieters zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
8. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters.
§ 15 Rücktritt/Kündigung
(1) Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Anbieter diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
§ 16 Allgemeine Haftung
1. Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei der Erstellung der Software schuldet der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Anbieter ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anbieters je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf denjenigen Betrag, der nach dem Vertrag als Vergütung bezahlt wird.
4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 17 Geheimhaltungs- und sonstige Mitteilungen
1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
5. Der Anbieter darf den Kunden als Referenzauftraggeber nennen. Der Anbieter darf ferner die erbrachten und vom Kunden Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 18 Datenschutz
1. Der Anbieter weist gemäß EU-DSGVO darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
2. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Webseitenbesucher/ Interessent/ Kunde weiß, dass der Anbieter den Datentransfer auf dem Webserver und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Webseitenbesucher/ Interessent/ Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
3. Die aktuell gültige Erklärung des Anbieters ist unter https://hackly.de im Datenschutz zu finden.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau.
3. Sollte der Vertrag mehrsprachig verfasst worden sein, ist allein die deutsche Fassung für die rechtliche Wirkung zwischen den Parteien maßgeblich.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden im Übrigen keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken textlich niedergelegt werden. Kündigungen haben textlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Bei Fragen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie uns auch gerne eine E-Mail senden an: mail@hackly.de.